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Allgemeine Fragen
Zur Erlangung einer Auskunft aus dem Vollstreckungsportal ist die
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erforderlich. Zur Einsichtnahme
bedarf es der einmaligen Registrierung und anschließenden
Freischaltung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder. Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen sämtliche
Informationen zur Forderung ausschließlich bei der Stelle vor, die
die Eintragung im Schuldnerverzeichnis angeordnet bzw. veranlasst
hat. Welche Stelle das ist, ergibt sich aus dem Bereich „Anordnung“
der Eintragung. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen
(Gläubiger/-in, Forderungshöhe, zugrunde liegender
Vollstreckungstitel oder zugrunde liegendes Vollstreckungsersuchen
usw.) direkt mit der Stelle unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens
in Verbindung.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e Abs. 1 ZPO
grundsätzlich für drei Jahre gespeichert. Maßgeblich für die
automatische Löschung nach Ablauf dieser Frist ist das Datum der
Eintragungsanordnung. Dieses ergibt sich aus der Eintragung.
Abweichend hiervon kann eine Eintragung vorzeitig gelöscht werden,
wenn eine der Voraussetzungen nach § 882e Abs. 3 ZPO vorliegt und ein
entsprechender Antrag beim zuständigen Zentralen
Vollstreckungsgericht gestellt wird. Weitere Informationen erhalten
Sie im Info/Hilfe-Bereich unter „Antrag
auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis“.
Ja, durch einen wöchentlichen elektronischen Datenabgleich
werden die geänderten Daten des gemeinsamen Vollstreckungsportals der
Länder automatisch an die Auskunfteien weitergegeben. Die
Auskunfteien sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zur
Vorhaltung/Löschung personenbezogener Daten zu beachten. Das
gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder kann dabei keinen Einfluss
auf den jeweiligen Datenbestand der Auskunfteien nehmen. Wenden Sie
sich daher bei Fragen bitte direkt an die entsprechende Auskunftei. Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ist bisher nicht
für die Nutzung mit mobilen Geräten, wie z.B. Tablets oder
Smartphones, optimiert. In Abhängigkeit zu den Einstellungen Ihres
Endgerätes kann es daher zu Fehlern bei der Anzeige von Inhalten oder
zu Problemen bei der Funktionsweise der Website kommen. Insbesondere
kann nicht gewährleistet werden, dass eine Registrierung mit dem
elektronischen Personalausweis ausschließlich über ein mobiles Gerät
funktioniert. Zur Vermeidung von Problemen empfehlen wir Ihnen daher,
unser Angebot mit einem Computer zu nutzen.
Die in der öffentlichen Verwaltung Deutschlands eingesetzten
IT-Verfahren unterscheiden sich derzeit noch hinsichtlich der Menge
der Zeichen, die verarbeitet und übermittelt werden können. Dies
führt zu Problemen, weil insbesondere Namen von Personen mit den in
Deutschland nicht gebräuchlichen diakritischen Zeichen in
elektronisch geführten Registern unterschiedlich dargestellt werden.
Zudem gibt es einen Rechtsanspruch von Bürgerinnen und Bürgern
dahingehend, dass ihr Name korrekt darzustellen ist. Um eine
Vereinheitlichung herbeizuführen, hat der IT-Planungsrat mit der DIN
SPEC 91379 einen Zeichensatz festgelegt, der zukünftig von
IT-Verfahren unterstützt werden muss. Im Auftrag des IT-Planungsrates
gibt die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) den Standard
„Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und
den Datenaustausch in Europa" heraus (vgl. Beschluss 2019/16 der 28.
Sitzung). Informell wird der Standard in der Version 1.2 meist als
String.Latin+ 1.2 bezeichnet. Zum 01. November 2024 (Beschluss
2019/53 der 30. Sitzung) müssen alle IT-Verfahren, die dem
bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder dem Datenaustausch mit
Bürgern und Wirtschaft dienen, konform zum Standard sein. Welche
Zeichen der Standard String.Latin+ 1.2 umfasst und somit in unserem
Verfahren verwendet werden können, entnehmen Sie bitte der verlinkten
Übersicht.
Was muss ich beachten, um eine Auskunft zu
erhalten?
Zu unterscheiden ist die Einsichtnahme „Öffentlichkeit“ für Jedermann
und die Einsichtnahme „Behördenangehörige“ für zur Einsicht
zugelassene Behörden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem
Benutzerhandbuch. Sie finden es zum Download im Info/Hilfe-Bereich
unter „Download Hilfe als PDF Datei“.
Wo erhalte ich Informationen zum Gläubiger und zur
Forderungshöhe zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis?
Wie kann ich eine Eintragung im
Schuldnerverzeichnis löschen lassen?
Werden Auskunfteien (Schufa, Creditreform etc.)
über die Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis
informiert?
Wieso kommt es zu Problemen, wenn ich das
gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder mit meinem Tablet oder
Smartphone nutzen möchte?
Was hat es zu bedeuten, dass nur Zeichen nach dem
Datentyp String.Latin+ 1.2 verwendet werden dürfen?
Fragen zur Registrierung
Öffnen Sie den Internetauftritt des gemeinsamen Vollstreckungsportals
der Länder über folgenden Link: www.vollstreckungsportal.de.
Im Menü auf der linken Seite können Sie zwischen zwei Arten der
Registrierung wählen.
Die Registrierung erfolgt grundsätzlich wie die für einen Nutzer der
öffentlichen Einsicht. In der Registriermaske ist auf alle Fälle eine
natürliche Person mit Vor- und Nachname anzugeben. Haben Sie sich über den Punkt „Registrierung Auskunft“
registriert, erhalten Sie unter anderem auf dem Postweg ein
PIN-Schreiben zur anschließenden Freischaltung der Registrierung. In
der Regel dauert der Versand eines Briefes innerhalb Deutschlands
zwei Tage. In Ausnahmefällen kann es jedoch zu Verzögerungen bei der
Zustellung kommen. Sobald die Freischaltung der Registrierung erfolgt
ist, können Sie sich im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
anmelden und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Wählen Sie im Menü auf der linken Seite den Punkt
„Registrierung Auskunft“ und füllen Sie die Eingabefelder aus. Sofern
die Postleitzahl Ihres Wohnortes nur vier statt fünf Stellen
aufweist, ist eine Null voranzustellen, z.B. 02543. Nach Eingabe des
Wohnortes ist ein Leerzeichen zu setzen und ebenfalls das Land in
Großbuchstaben anzugeben, z.B. Wien ÖSTERREICH.
Wie nehme ich die Registrierung für die öffentliche
Einsicht vor?
1. „Registrierung Auskunft“
Wählen Sie im Menü auf der
linken Seite den Punkt „Registrierung Auskunft“. Befüllen Sie sodann
alle zutreffenden Eingabefelder und klicken Sie unten auf
„Speichern“. Die Registrierung ist an dieser Stelle abgeschlossen. An
die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse wird sodann eine E-Mail mit
einem Link zur Freischaltung der Registrierung versandt. Darüber
hinaus erhalten Sie postalisch ein PIN-Schreiben, das an die von
Ihnen angegebene Adresse automatisch versandt wird.
Bitte
beachten Sie, dass Sie zur Freischaltung der Registrierung
zwangsläufig beides benötigen (E-Mail und PIN-Schreiben)!
2. „Registrierung mit neuem Personalausweis“
Wählen Sie
im Menü auf der linken Seite „Registrierung mit neuem
Personalausweis“, um sich mit dem elektronischen Personalausweis zu
registrieren. Hierfür benötigen Sie einen elektronischen
Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet
ist. Darüber hinaus benötigen Sie zusätzlich ein geeignetes
Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone, die PIN zur
Anmeldung sowie die AusweisApp2.
Registrieren Sie sich mit dem
elektronischen Personalausweis, erhalten Sie weder eine E-Mail noch
ein PIN-Schreiben zur Freischaltung der Registrierung, da eine
gesonderte Freischaltung nach der Registrierung nicht notwendig ist.
Nach erfolgreicher Registrierung sind Sie direkt im
Vollstreckungsportal angemeldet und können die Suche nutzen.
Wie nehme ich die Registrierung einer Firma oder
einer Rechtsanwaltskanzlei zur Einsicht im Vollstreckungsportal vor?
In dem Feld
„handelnd unter“ ist sodann der Name des Unternehmens (die Firma)
bzw. die Rechtsanwaltskanzlei anzugeben.
Der Versand des
PIN-Schreibens zur Freischaltung der Registrierung erfolgt immer an
die angegebene Anschrift. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass
das Schreiben aufgrund Ihrer Angaben zu Vor- und Nachname bzw. zur
Firmenbezeichnung der angegebenen Anschrift zugeordnet werden kann.
Die Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ist insoweit
nicht möglich.
Wie lange muss ich nach der Registrierung warten,
bis ich ins Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann?
Ich habe meinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands.
Was habe ich bei der Registrierung zu beachten?
Fragen zur Freischaltung
Nach der Registrierung (ausgenommen Registrierungen mit dem
elektronischen Personalausweis) wird an die von Ihnen angegebene
E-Mail-Adresse eine E-Mail mit einem Link zur Freischaltung der
Registrierung versandt. Darüber hinaus erhalten Sie postalisch ein
PIN-Schreiben, das an die von Ihnen angegebene Adresse automatisch
versandt wird. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Zentrale
Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes. Ein zweites PIN-Schreiben
kann Ihnen durch die dortigen Sachbearbeiter jedoch nicht erstellt
werden, da das PIN-Schreiben in einem automatisierten Verfahren
erzeugt und an Sie versandt wird.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben auf Tippfehler und stellen Sie
sicher, dass Sie im Feld „Benutzerkennung“ die E-Mail-Adresse aus
Ihrer Registrierung eintragen. Achten Sie unbedingt auf die Groß- und
Kleinschreibung.
Wie funktioniert die Freischaltung meiner
Registrierung?
Liegt Ihnen beides vor, klicken Sie auf den
ersten Link in der E-Mail. Anschließend tragen Sie bitte im Feld
„Benutzerkennung“ Ihre bei der Registrierung angegebene
E-Mail-Adresse und im Feld „PIN“ die PIN aus dem PIN-Schreiben ein.
Wichtig ist hier die genaue gleiche Schreibweise (Groß- und
Kleinschreibung) der E-Mail-Adresse, wie diese bei der Registrierung
angegeben wurde. Im Feld „Kennwort“ tragen Sie danach bitte ein von
Ihnen selbst gewähltes Kennwort ein. Wiederholen Sie dieses im Feld
„Kennwort wiederholen“. Merken Sie sich das Kennwort gut, Sie
benötigen es bei jeder Anmeldung im gemeinsamen Vollstreckungsportal
der Länder. Akzeptieren Sie abschließend die rechtlichen Hinweise und
klicken Sie auf den Button „Anmelden“.
Sofern die von Ihnen
angegebenen Daten korrekt sind, erfolgt die Freischaltung und Sie
sind automatisch angemeldet. Die E-Mail sowie das PIN-Schreiben
werden fortan nicht mehr benötigt. Eine erneute Anmeldung erfolgt mit
Ihrer Benutzerkennung (E-Mail-Adresse) und dem von Ihnen selbst
vergebenen Kennwort unter www.vollstreckungsportal.de
und dort im Menü auf der linken Seite unter „Anmeldung
Öffentlichkeit“.
Was muss ich tun, wenn ich das PIN-Schreiben nicht
innerhalb von 10 Werktagen erhalten habe? Kann ich ein neues
erhalten?
Was hat es zu bedeuten, wenn die Freischaltung
meiner Registrierung wiederholt fehlschlägt und mir folgender Text
angezeigt wird: „Die Freischaltung ist fehlgeschlagen.“?
Möglicherweise wurde Ihre Benutzerkennung aber
auch aufgrund zu vieler fehlgeschlagener Freischaltungsversuche
gesperrt. Dies kann passieren, wenn Sie die PIN wiederholt falsch
eingeben. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit dem Zentralen
Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.
Fragen zur Anmeldung Über die Anmeldemaske steht Ihnen der Button „Kennwort
vergessen“ zur Verfügung. Drücken Sie diesen, um ein neues Kennwort
per E-Mail anzufordern. Sollten Sie keine E-Mail erhalten, überprüfen
Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Stellen Sie zunächst sicher, dass Sie Ihre Registrierung mithilfe des
an Sie übersandten PIN-Schreibens durch Vergabe eines eigenen
Kennwortes freigeschaltet haben. Bei der Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis
erhalten Sie keine gesonderten Zugangsdaten. Die Anmeldung beim
gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder erfolgt automatisch.
Klicken Sie hierzu im Menü auf der linken Seite auf „Anmeldung
Öffentlichkeit“ und dann auf „Anmelden mit neuem Personalausweis“.
Stellen Sie sicher, dass die AusweisApp2 geöffnet ist und Sie Ihr
Kartenlesegerät oder NFC-fähiges Smartphone sowie die PIN zur
Anmeldung vorliegen haben.
Eine Änderung der Nutzerdaten kann nur von dem zuständigen Zentralen
Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes oder der Servicestelle des
Vollstreckungsportals (E-Mail:
service@vollstreckungsportal.de
) vorgenommen werden.
Was muss ich tun, wenn ich mein Kennwort nicht mehr
weiß?
Was hat es zu bedeuten, wenn die Anmeldung
wiederholt fehlschlägt und mir folgender Text angezeigt wird: „Die
Anmeldung ist fehlgeschlagen.“?
Bitte überprüfen Sie Ihre
Eingaben auf Tippfehler und vergewissern Sie sich, dass Sie im Feld
„Benutzerkennung“ die E-Mail-Adresse aus Ihrer Registrierung
eintragen. Achten Sie unbedingt auf die Groß- und Kleinschreibung.
Möglicherweise wurde Ihre Benutzerkennung aber auch aufgrund zu
vieler fehlgeschlagener Anmeldungsversuche gesperrt. Dies kann
passieren, wenn Sie die Zugangsdaten wiederholt falsch eingeben.
Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit dem Zentralen
Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.
Eine
Registrierung, die nach Freischaltung durch den Anwender seit 3
Jahren nicht genutzt wurde, wird automatisch gelöscht. In diesem Fall
ist eine neue Registrierung erforderlich.
Wie erhalte ich meine Zugangsdaten, wenn ich mich
mit dem elektronischen Personalausweis registriert habe?
Wie kann ich meine Nutzerdaten ändern?
Eine Änderung der E-Mail-Adresse hat
lediglich Auswirkungen auf die eventuelle Anforderung eines neuen
Kennwortes und bei den Nutzern, deren Registrierdaten auf
„Rechnungsempfänger“ umgestellt wurden, auf den Versand des
monatlichen Gebührennachweises. Die Benutzerkennung, die bei der
Anmeldung genutzt wird, kann nachträglich nicht geändert werden.
Möchten Sie diese ändern, muss eine neue Registrierung vorgenommen
werden.
Fragen zur Auskunft
Direkt nach der Suchabfrage wird das Ergebnis im Browser angezeigt.
Unabhängig davon, ob die Suche einen Treffer im Datenbestand erzielt
hat oder nicht, klicken Sie unterhalb des Suchergebnisses in der
Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“. Bei Vorlage von entsprechenden Dokumenten (Geburtsurkunde,
Namensänderungsbescheid, o.Ä.) kann durch das zuständige Zentrale
Vollstreckungsgericht eine kurzfristige Abänderung der
Registrierdaten vorgenommen werden. Setzen Sie sich bitte mit dem
Zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.
Eine kostenpflichtige Selbstauskunft ist immer dann erforderlich,
wenn diese bei Dritten vorgelegt werden soll, z.B. bei der
Gewerbeanmeldung nach § 34c GewO oder bei dem Arbeitgeber.
Sie müssen sich zunächst registrieren und anmelden. Ja, nach erfolgreicher Freischaltung und Anmeldung besteht
sowohl die Möglichkeit zur Einholung einer Auskunft für die
registrierte natürliche Person selbst als auch für das Unternehmen
(Firma). Die Suchabfrage ist durch die Geschäftsführerin bzw. den
Geschäftsführer oder eine andere vertretungsberechtigte Person
durchzuführen. Die jeweils gewünschte Suchvariante kann entsprechend
ausgewählt werden.
Direkt nach der Suchabfrage wird das Ergebnis im Browser angezeigt.
Sollte Ihnen oben in blauer Schrift angezeigt werden, dass keine
Treffer im Datenbestand gefunden wurden, dann bedeutet das, dass zu
Ihrer Suchanfrage kein Eintrag vorliegt. Es handelt sich hierbei um
das Ergebnis Ihrer Suche.
Der Grund der Eintragung ist abhängig von der Vollstreckungsmaßnahme des
jeweiligen Vollstreckungsorgans und richtet sich stets nach den jeweils
einschlägigen Vorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO), der
Abgabenordnung (AO) und der Insolvenzordnung (InsO). Es gibt folgende
Eintragungsgründe:
Wie bekomme ich die Auskunft/Bescheinigung nach der
Suche?
Das Suchergebnis
wird in ein PDF-Dokument umgewandelt. Dieses PDF-Dokument ist die
Auskunft/Bescheinigung über die Suchabfrage. Sie können das
PDF-Dokument ausdrucken oder auf Ihrem Computer abspeichern. Es
beinhaltet alle Angaben der gefundenen Schuldnerdatensätze. Zum
Öffnen des Dokuments benötigen Sie einen PDF-Viewer.
Bitte
beachten Sie, dass Sie nach dem Verlassen der Seite keinen Zugriff
mehr auf das PDF-Dokument (die Auskunft) haben, sofern Sie es nicht
ausgedruckt oder auf Ihrem Computer gespeichert haben. Sollten Sie
dies versäumt haben, bedeutet das, dass Sie die Abfrage mit den damit
verbundenen Kosten bei einer kostenpflichtigen Auskunft erneut
stellen müssen.
Wie erhalte ich ebenfalls eine kostenfreie
Selbstauskunft zu meinem früheren Namen?
Wie erhalte ich eine kostenpflichtige
Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten?
Nach Registrierung und erfolgreicher Freischaltung kann die
Suchabfrage erfolgen. Hierfür ist als Einsichtsgrund „um
wirtschaftliche Nachteile abzuwenden“ auszuwählen. In dem Feld
„weitere Erläuterung“ tragen Sie bitte die Bezeichnung der Stelle
ein, der die Auskunft später vorgelegt werden soll.
Das
Suchergebnis „Ihre Suchanfrage hat keine Treffer im Datenbestand
gefunden!“ bedeutet, dass anhand der eingegebenen Suchkriterien kein
Eintrag vorliegt.
Unabhängig davon, ob die Suche einen Treffer
im Datenbestand erzielt hat oder nicht, klicken Sie unterhalb des
Suchergebnisses in der Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“.
Sie können die Auskunft sodann ausdrucken oder auf Ihrem Computer
speichern.
Wie erhalte ich eine kostenfreie Selbstauskunft zur
Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung?
Wählen Sie
als Einsichtsgrund im Dropdown-Menü „um gesetzliche Pflichten zur
Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen“ aus.
Die folgenden drei Eingabefelder werden sodann automatisch befüllt.
Ergänzen Sie anschließend die übrigen Angaben unter Beachtung der
weiteren Hinweise auf der Seite. Klicken Sie abschließend auf den
Button „Suchen“, um die Suche auszuführen. Es entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen zur Auskunft/Bescheinigung erhalten Sie,
wenn Sie auf die Frage „Wie bekomme ich die Auskunft/Bescheinigung
nach der Suche?“ klicken.
Kann ich eine Suchabfrage für ein Unternehmen
(Firma) durchführen?
Wieso kann ich mich im Schuldnerverzeichnis nicht
finden?
Klicken Sie unterhalb des
Suchergebnisses in der Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“.
Das Suchergebnis wird in ein PDF-Dokument umgewandelt. Dieses
PDF-Dokument ist die Auskunft/Bescheinigung über die Suchabfrage. Sie
können das PDF-Dokument ausdrucken oder auf Ihrem Computer
abspeichern. Es beinhaltet alle Angaben der gefundenen
Schuldnerdatensätze. Zum Öffnen des Dokuments benötigen Sie einen
PDF-Viewer.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verlassen der
Seite keinen Zugriff mehr auf das PDF-Dokument (die Auskunft) haben,
sofern Sie es nicht ausgedruckt oder auf Ihrem Computer gespeichert
haben. Sollten Sie dies versäumt haben, bedeutet das, dass Sie die
Abfrage mit den damit verbundenen Kosten bei einer kostenpflichtigen
Auskunft erneut stellen müssen.
Was bedeutet der Grund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis?
- § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO: Nichtabgabe der Vermögensauskunft
- § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO: Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen
- § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 3 AO: Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen
- § 26 InsO: Abweisung mangels Masse
- § 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 296 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 297 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 297a InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 303 InsO: Widerruf der Restschuldbefreiung
- §§ 296, 297 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- §§ 296, 297a InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
Fragen zu Kosten und Zahlungsarten
Es ist zwischen der kostenfreien und der kostenpflichtigen Auskunft
zu unterscheiden. Die Zahlung der anfallenden Gebühren kann per Kreditkarte
(Mastercard oder VISA) oder Giropay erfolgen. Um Giropay nutzen zu
können, benötigen Sie einen Zugang zum Onlinebanking Ihrer Bank.
Sollten Sie nicht über die vorgegebenen Zahlungsarten verfügen, kann
nach gesonderter Beantragung in Ausnahmefällen die Umstellung der
Registrierdaten auf „Rechnungsempfänger“ erfolgen. Als Ausnahme, die
zur Zahlung durch Rechnung berechtigen kann, kommt beispielsweise in
Betracht:
Zu Beginn eines jeden Monats erhalten Sie per E-Mail an die in der
Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse einen Gebührennachweis über
die im Vormonat getätigten Abrufe im gemeinsamen Vollstreckungsportal
der Länder. In dem Gebührennachweis werden alle Abrufe im
Rechnungszeitraum unter Angabe des genauen Zeitpunktes des jeweiligen
Abrufes aufgeführt. Sofern bei den Abrufen eigene Aktenzeichen
angegeben wurden, werden diese ebenfalls angegeben. Nähere
Informationen zur Suche oder zu den abgerufenen Datensätzen werden
nicht aufgeführt. Dieser Gebührennachweis dient Ihnen lediglich als
Information und stellt daher keine Rechnung dar.
Was kostet die Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis?
Die Selbstauskunft ist für den Eigengebrauch
vorgesehen und daher kostenfrei erhältlich.
Die Selbstauskunft
zur Vorlage bei Dritten, z.B. bei Ämtern oder Behörden, mit Ausnahme
der Selbstauskunft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung ist
hingegen kostenpflichtig. Ebenso sind alle Auskünfte, die zu anderen
Personen/Firmen eingeholt werden, kostenpflichtig.
Die Kosten
betragen für jede Abfrage gesondert derzeit 4,50 Euro.
Welche Zahlungsarten stehen zur Verfügung?
Wie bekomme ich eine zahlungspflichtige Auskunft,
wenn ich nicht über die vorgesehenen Zahlungsarten verfüge?
- Beim Antragsteller handelt es sich um eine Behörde, eine
Institution oder einen professionellen Einsichtnehmer, wie z.B. einem
Kreditinstitut oder einer Rechtsanwaltskanzlei.
- Die Nutzung
des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder erfolgt intensiv und
entsprechend regelmäßig.
Die Zahlungsart Rechnung ist gesondert
zu beantragen. Das erforderliche Formular kann über die
E-Mail-Adresse
service@vollstreckungsportal.de
angefordert werden. Zuständig für die Bewilligung ist die
Servicestelle des Vollstreckungsportals beim Amtsgericht Hagen.
Wie erfolgt die Abrechnung der Gebühren bei
Rechnungsempfängern?
Innerhalb der
folgenden zwei Wochen erhalten Sie dann die Rechnung der Zentralen
Zahlstelle Justiz Nordrhein-Westfalen über den zu entrichtenden
Gesamtbetrag. Einzelne Abrufe sind in der Rechnung nicht mehr
aufgeführt. Es wird daher empfohlen, den Gebührennachweis bis zum
Erhalt der Rechnung aufzubewahren, um eine Zuordnung der Gebühren zu
gewährleisten.
Sollte Ihnen der Gebührennachweis nicht mehr
vorliegen, kann dieser bei der Servicestelle des
Vollstreckungsportals (E-Mail: service@vollstreckungsportal.de)
erneut angefordert werden.