Vollstreckungsportal

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Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis


Wenn Sie bei der Suche zu Ihrer Person/Firma im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis gefunden haben, können Sie diesen gemäß § 882e Abs. 3 ZPO auch vor Ablauf der dreijährigen Eintragungsfrist löschen lassen.

Laden Sie sich hierzu den Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis herunter und füllen Sie diesen aus.
Drucken Sie den Antrag im Anschluss aus und fügen Sie alle notwendigen Nachweise bei. Welche Nachweise Sie benötigen, ergibt sich aus dem Antrag.
Abschließend senden Sie den Antrag zusammen mit den Nachweisen auf dem Postweg an das jeweils zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes.

Für jede Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die vorzeitig gelöscht werden soll, muss hierbei ein eigener Antrag gestellt werden.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Bitte wählen Sie im folgenden Feld das für Sie zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht (ZenVG) aus. Im Anschluss werden Sie auf die jeweilige Internetseite weitergeleitet. Der Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis steht Ihnen dort zum Download bereit.

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