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Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu häufig gestellten Fragen.
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Allgemeine Fragen

Was muss ich beachten, um eine Auskunft zu erhalten?

Zur Erlangung einer Auskunft aus dem Vollstreckungsportal ist die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erforderlich. Zur Einsichtnahme bedarf es der einmaligen Registrierung und anschließenden Freischaltung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Zu unterscheiden ist die Einsichtnahme „Öffentlichkeit“ für Jedermann und die Einsichtnahme „Behördenangehörige“ für zur Einsicht zugelassene Behörden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Benutzerhandbuch. Sie finden es zum Download im Info/Hilfe-Bereich unter „Download Hilfe als PDF Datei“.

Wo erhalte ich Informationen zum Gläubiger und zur Forderungshöhe zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen sämtliche Informationen zur Forderung ausschließlich bei der Stelle vor, die die Eintragung im Schuldnerverzeichnis angeordnet bzw. veranlasst hat. Welche Stelle das ist, ergibt sich aus dem Bereich „Anordnung“ der Eintragung. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen (Gläubiger/-in, Forderungshöhe, zugrunde liegender Vollstreckungstitel oder zugrunde liegendes Vollstreckungsersuchen usw.) direkt mit der Stelle unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens in Verbindung.

Wie kann ich eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen lassen?

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e Abs. 1 ZPO grundsätzlich für drei Jahre gespeichert. Maßgeblich für die automatische Löschung nach Ablauf dieser Frist ist das Datum der Eintragungsanordnung. Dieses ergibt sich aus der Eintragung. Abweichend hiervon kann eine Eintragung vorzeitig gelöscht werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 882e Abs. 3 ZPO vorliegt und ein entsprechender Antrag beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht gestellt wird. Weitere Informationen erhalten Sie im Info/Hilfe-Bereich unter „Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis“.

Werden Auskunfteien (Schufa, Creditreform etc.) über die Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis informiert?

Ja, durch einen wöchentlichen elektronischen Datenabgleich werden die geänderten Daten des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder automatisch an die Auskunfteien weitergegeben. Die Auskunfteien sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zur Vorhaltung/Löschung personenbezogener Daten zu beachten. Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder kann dabei keinen Einfluss auf den jeweiligen Datenbestand der Auskunfteien nehmen. Wenden Sie sich daher bei Fragen bitte direkt an die entsprechende Auskunftei.

Wieso kommt es zu Problemen, wenn ich das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder mit meinem Tablet oder Smartphone nutzen möchte?

Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ist bisher nicht für die Nutzung mit mobilen Geräten, wie z.B. Tablets oder Smartphones, optimiert. In Abhängigkeit zu den Einstellungen Ihres Endgerätes kann es daher zu Fehlern bei der Anzeige von Inhalten oder zu Problemen bei der Funktionsweise der Website kommen. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass eine Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ausschließlich über ein mobiles Gerät funktioniert. Zur Vermeidung von Problemen empfehlen wir Ihnen daher, unser Angebot mit einem Computer zu nutzen.

Was hat es zu bedeuten, dass nur Zeichen nach dem Datentyp String.Latin+ 1.2 verwendet werden dürfen?

Die in der öffentlichen Verwaltung Deutschlands eingesetzten IT-Verfahren unterscheiden sich derzeit noch hinsichtlich der Menge der Zeichen, die verarbeitet und übermittelt werden können. Dies führt zu Problemen, weil insbesondere Namen von Personen mit den in Deutschland nicht gebräuchlichen diakritischen Zeichen in elektronisch geführten Registern unterschiedlich dargestellt werden. Zudem gibt es einen Rechtsanspruch von Bürgerinnen und Bürgern dahingehend, dass ihr Name korrekt darzustellen ist. Um eine Vereinheitlichung herbeizuführen, hat der IT-Planungsrat mit der DIN SPEC 91379 einen Zeichensatz festgelegt, der zukünftig von IT-Verfahren unterstützt werden muss. Im Auftrag des IT-Planungsrates gibt die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) den Standard „Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa" heraus (vgl. Beschluss 2019/16 der 28. Sitzung). Informell wird der Standard in der Version 1.2 meist als String.Latin+ 1.2 bezeichnet. Zum 01. November 2024 (Beschluss 2019/53 der 30. Sitzung) müssen alle IT-Verfahren, die dem bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder dem Datenaustausch mit Bürgern und Wirtschaft dienen, konform zum Standard sein. Welche Zeichen der Standard String.Latin+ 1.2 umfasst und somit in unserem Verfahren verwendet werden können, entnehmen Sie bitte der verlinkten Übersicht.

Fragen zur Registrierung

Wie nehme ich die Registrierung für die öffentliche Einsicht vor?

Öffnen Sie den Internetauftritt des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder über folgenden Link: www.vollstreckungsportal.de. Im Menü auf der linken Seite können Sie zwischen zwei Arten der Registrierung wählen.

1. „Registrierung Auskunft“
Wählen Sie im Menü auf der linken Seite den Punkt „Registrierung Auskunft“. Befüllen Sie sodann alle zutreffenden Eingabefelder und klicken Sie unten auf „Speichern“. Die Registrierung ist an dieser Stelle abgeschlossen. An die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse wird sodann eine E-Mail mit einem Link zur Freischaltung der Registrierung versandt. Darüber hinaus erhalten Sie postalisch ein PIN-Schreiben, das an die von Ihnen angegebene Adresse automatisch versandt wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Freischaltung der Registrierung zwangsläufig beides benötigen (E-Mail und PIN-Schreiben)!

2. „Registrierung mit neuem Personalausweis“
Wählen Sie im Menü auf der linken Seite „Registrierung mit neuem Personalausweis“, um sich mit dem elektronischen Personalausweis zu registrieren. Hierfür benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet ist. Darüber hinaus benötigen Sie zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone, die PIN zur Anmeldung sowie die AusweisApp2.
Registrieren Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, erhalten Sie weder eine E-Mail noch ein PIN-Schreiben zur Freischaltung der Registrierung, da eine gesonderte Freischaltung nach der Registrierung nicht notwendig ist. Nach erfolgreicher Registrierung sind Sie direkt im Vollstreckungsportal angemeldet und können die Suche nutzen.

Wie nehme ich die Registrierung einer Firma oder einer Rechtsanwaltskanzlei zur Einsicht im Vollstreckungsportal vor?

Die Registrierung erfolgt grundsätzlich wie die für einen Nutzer der öffentlichen Einsicht. In der Registriermaske ist auf alle Fälle eine natürliche Person mit Vor- und Nachname anzugeben.
In dem Feld „handelnd unter“ ist sodann der Name des Unternehmens (die Firma) bzw. die Rechtsanwaltskanzlei anzugeben.
Der Versand des PIN-Schreibens zur Freischaltung der Registrierung erfolgt immer an die angegebene Anschrift. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass das Schreiben aufgrund Ihrer Angaben zu Vor- und Nachname bzw. zur Firmenbezeichnung der angegebenen Anschrift zugeordnet werden kann. Die Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ist insoweit nicht möglich.

Wie lange muss ich nach der Registrierung warten, bis ich ins Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann?

Haben Sie sich über den Punkt „Registrierung Auskunft“ registriert, erhalten Sie unter anderem auf dem Postweg ein PIN-Schreiben zur anschließenden Freischaltung der Registrierung. In der Regel dauert der Versand eines Briefes innerhalb Deutschlands zwei Tage. In Ausnahmefällen kann es jedoch zu Verzögerungen bei der Zustellung kommen. Sobald die Freischaltung der Registrierung erfolgt ist, können Sie sich im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder anmelden und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen.

Ich habe meinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Was habe ich bei der Registrierung zu beachten?

Wählen Sie im Menü auf der linken Seite den Punkt „Registrierung Auskunft“ und füllen Sie die Eingabefelder aus. Sofern die Postleitzahl Ihres Wohnortes nur vier statt fünf Stellen aufweist, ist eine Null voranzustellen, z.B. 02543. Nach Eingabe des Wohnortes ist ein Leerzeichen zu setzen und ebenfalls das Land in Großbuchstaben anzugeben, z.B. Wien ÖSTERREICH.

Fragen zur Freischaltung

Wie funktioniert die Freischaltung meiner Registrierung?

Nach der Registrierung (ausgenommen Registrierungen mit dem elektronischen Personalausweis) wird an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail mit einem Link zur Freischaltung der Registrierung versandt. Darüber hinaus erhalten Sie postalisch ein PIN-Schreiben, das an die von Ihnen angegebene Adresse automatisch versandt wird.
Liegt Ihnen beides vor, klicken Sie auf den ersten Link in der E-Mail. Anschließend tragen Sie bitte im Feld „Benutzerkennung“ Ihre bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und im Feld „PIN“ die PIN aus dem PIN-Schreiben ein. Wichtig ist hier die genaue gleiche Schreibweise (Groß- und Kleinschreibung) der E-Mail-Adresse, wie diese bei der Registrierung angegeben wurde. Im Feld „Kennwort“ tragen Sie danach bitte ein von Ihnen selbst gewähltes Kennwort ein. Wiederholen Sie dieses im Feld „Kennwort wiederholen“. Merken Sie sich das Kennwort gut, Sie benötigen es bei jeder Anmeldung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder. Akzeptieren Sie abschließend die rechtlichen Hinweise und klicken Sie auf den Button „Anmelden“.
Sofern die von Ihnen angegebenen Daten korrekt sind, erfolgt die Freischaltung und Sie sind automatisch angemeldet. Die E-Mail sowie das PIN-Schreiben werden fortan nicht mehr benötigt. Eine erneute Anmeldung erfolgt mit Ihrer Benutzerkennung (E-Mail-Adresse) und dem von Ihnen selbst vergebenen Kennwort unter www.vollstreckungsportal.de und dort im Menü auf der linken Seite unter „Anmeldung Öffentlichkeit“.

Was muss ich tun, wenn ich das PIN-Schreiben nicht innerhalb von 10 Werktagen erhalten habe? Kann ich ein neues erhalten?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes. Ein zweites PIN-Schreiben kann Ihnen durch die dortigen Sachbearbeiter jedoch nicht erstellt werden, da das PIN-Schreiben in einem automatisierten Verfahren erzeugt und an Sie versandt wird.

Was hat es zu bedeuten, wenn die Freischaltung meiner Registrierung wiederholt fehlschlägt und mir folgender Text angezeigt wird: „Die Freischaltung ist fehlgeschlagen.“?

Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben auf Tippfehler und stellen Sie sicher, dass Sie im Feld „Benutzerkennung“ die E-Mail-Adresse aus Ihrer Registrierung eintragen. Achten Sie unbedingt auf die Groß- und Kleinschreibung.
Möglicherweise wurde Ihre Benutzerkennung aber auch aufgrund zu vieler fehlgeschlagener Freischaltungsversuche gesperrt. Dies kann passieren, wenn Sie die PIN wiederholt falsch eingeben. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit dem Zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.

Fragen zur Anmeldung

Was muss ich tun, wenn ich mein Kennwort nicht mehr weiß?

Über die Anmeldemaske steht Ihnen der Button „Kennwort vergessen“ zur Verfügung. Drücken Sie diesen, um ein neues Kennwort per E-Mail anzufordern. Sollten Sie keine E-Mail erhalten, überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Was hat es zu bedeuten, wenn die Anmeldung wiederholt fehlschlägt und mir folgender Text angezeigt wird: „Die Anmeldung ist fehlgeschlagen.“?

Stellen Sie zunächst sicher, dass Sie Ihre Registrierung mithilfe des an Sie übersandten PIN-Schreibens durch Vergabe eines eigenen Kennwortes freigeschaltet haben.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben auf Tippfehler und vergewissern Sie sich, dass Sie im Feld „Benutzerkennung“ die E-Mail-Adresse aus Ihrer Registrierung eintragen. Achten Sie unbedingt auf die Groß- und Kleinschreibung.
Möglicherweise wurde Ihre Benutzerkennung aber auch aufgrund zu vieler fehlgeschlagener Anmeldungsversuche gesperrt. Dies kann passieren, wenn Sie die Zugangsdaten wiederholt falsch eingeben. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit dem Zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.
Eine Registrierung, die nach Freischaltung durch den Anwender seit 3 Jahren nicht genutzt wurde, wird automatisch gelöscht. In diesem Fall ist eine neue Registrierung erforderlich.

Wie erhalte ich meine Zugangsdaten, wenn ich mich mit dem elektronischen Personalausweis registriert habe?

Bei der Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis erhalten Sie keine gesonderten Zugangsdaten. Die Anmeldung beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder erfolgt automatisch. Klicken Sie hierzu im Menü auf der linken Seite auf „Anmeldung Öffentlichkeit“ und dann auf „Anmelden mit neuem Personalausweis“. Stellen Sie sicher, dass die AusweisApp2 geöffnet ist und Sie Ihr Kartenlesegerät oder NFC-fähiges Smartphone sowie die PIN zur Anmeldung vorliegen haben.

Wie kann ich meine Nutzerdaten ändern?

Eine Änderung der Nutzerdaten kann nur von dem zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes oder der Servicestelle des Vollstreckungsportals (E-Mail: service@vollstreckungsportal.de ) vorgenommen werden.
Eine Änderung der E-Mail-Adresse hat lediglich Auswirkungen auf die eventuelle Anforderung eines neuen Kennwortes und bei den Nutzern, deren Registrierdaten auf „Rechnungsempfänger“ umgestellt wurden, auf den Versand des monatlichen Gebührennachweises. Die Benutzerkennung, die bei der Anmeldung genutzt wird, kann nachträglich nicht geändert werden. Möchten Sie diese ändern, muss eine neue Registrierung vorgenommen werden.

Fragen zur Auskunft

Wie bekomme ich die Auskunft/Bescheinigung nach der Suche?

Direkt nach der Suchabfrage wird das Ergebnis im Browser angezeigt. Unabhängig davon, ob die Suche einen Treffer im Datenbestand erzielt hat oder nicht, klicken Sie unterhalb des Suchergebnisses in der Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“.
Das Suchergebnis wird in ein PDF-Dokument umgewandelt. Dieses PDF-Dokument ist die Auskunft/Bescheinigung über die Suchabfrage. Sie können das PDF-Dokument ausdrucken oder auf Ihrem Computer abspeichern. Es beinhaltet alle Angaben der gefundenen Schuldnerdatensätze. Zum Öffnen des Dokuments benötigen Sie einen PDF-Viewer.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verlassen der Seite keinen Zugriff mehr auf das PDF-Dokument (die Auskunft) haben, sofern Sie es nicht ausgedruckt oder auf Ihrem Computer gespeichert haben. Sollten Sie dies versäumt haben, bedeutet das, dass Sie die Abfrage mit den damit verbundenen Kosten bei einer kostenpflichtigen Auskunft erneut stellen müssen.

Wie erhalte ich ebenfalls eine kostenfreie Selbstauskunft zu meinem früheren Namen?

Bei Vorlage von entsprechenden Dokumenten (Geburtsurkunde, Namensänderungsbescheid, o.Ä.) kann durch das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht eine kurzfristige Abänderung der Registrierdaten vorgenommen werden. Setzen Sie sich bitte mit dem Zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Bundeslandes in Verbindung.

Wie erhalte ich eine kostenpflichtige Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten?

Eine kostenpflichtige Selbstauskunft ist immer dann erforderlich, wenn diese bei Dritten vorgelegt werden soll, z.B. bei der Gewerbeanmeldung nach § 34c GewO oder bei dem Arbeitgeber.
Nach Registrierung und erfolgreicher Freischaltung kann die Suchabfrage erfolgen. Hierfür ist als Einsichtsgrund „um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden“ auszuwählen. In dem Feld „weitere Erläuterung“ tragen Sie bitte die Bezeichnung der Stelle ein, der die Auskunft später vorgelegt werden soll.
Das Suchergebnis „Ihre Suchanfrage hat keine Treffer im Datenbestand gefunden!“ bedeutet, dass anhand der eingegebenen Suchkriterien kein Eintrag vorliegt.
Unabhängig davon, ob die Suche einen Treffer im Datenbestand erzielt hat oder nicht, klicken Sie unterhalb des Suchergebnisses in der Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“. Sie können die Auskunft sodann ausdrucken oder auf Ihrem Computer speichern.

Wie erhalte ich eine kostenfreie Selbstauskunft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung?

Sie müssen sich zunächst registrieren und anmelden.
Wählen Sie als Einsichtsgrund im Dropdown-Menü „um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen“ aus.
Die folgenden drei Eingabefelder werden sodann automatisch befüllt. Ergänzen Sie anschließend die übrigen Angaben unter Beachtung der weiteren Hinweise auf der Seite. Klicken Sie abschließend auf den Button „Suchen“, um die Suche auszuführen. Es entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen zur Auskunft/Bescheinigung erhalten Sie, wenn Sie auf die Frage „Wie bekomme ich die Auskunft/Bescheinigung nach der Suche?“ klicken.

Kann ich eine Suchabfrage für ein Unternehmen (Firma) durchführen?

Ja, nach erfolgreicher Freischaltung und Anmeldung besteht sowohl die Möglichkeit zur Einholung einer Auskunft für die registrierte natürliche Person selbst als auch für das Unternehmen (Firma). Die Suchabfrage ist durch die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer oder eine andere vertretungsberechtigte Person durchzuführen. Die jeweils gewünschte Suchvariante kann entsprechend ausgewählt werden.

Wieso kann ich mich im Schuldnerverzeichnis nicht finden?

Direkt nach der Suchabfrage wird das Ergebnis im Browser angezeigt. Sollte Ihnen oben in blauer Schrift angezeigt werden, dass keine Treffer im Datenbestand gefunden wurden, dann bedeutet das, dass zu Ihrer Suchanfrage kein Eintrag vorliegt. Es handelt sich hierbei um das Ergebnis Ihrer Suche.
Klicken Sie unterhalb des Suchergebnisses in der Schaltfläche auf den Button „PDF-Dokument“. Das Suchergebnis wird in ein PDF-Dokument umgewandelt. Dieses PDF-Dokument ist die Auskunft/Bescheinigung über die Suchabfrage. Sie können das PDF-Dokument ausdrucken oder auf Ihrem Computer abspeichern. Es beinhaltet alle Angaben der gefundenen Schuldnerdatensätze. Zum Öffnen des Dokuments benötigen Sie einen PDF-Viewer.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verlassen der Seite keinen Zugriff mehr auf das PDF-Dokument (die Auskunft) haben, sofern Sie es nicht ausgedruckt oder auf Ihrem Computer gespeichert haben. Sollten Sie dies versäumt haben, bedeutet das, dass Sie die Abfrage mit den damit verbundenen Kosten bei einer kostenpflichtigen Auskunft erneut stellen müssen.

Was bedeutet der Grund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis?

Der Grund der Eintragung ist abhängig von der Vollstreckungsmaßnahme des jeweiligen Vollstreckungsorgans und richtet sich stets nach den jeweils einschlägigen Vorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO), der Abgabenordnung (AO) und der Insolvenzordnung (InsO). Es gibt folgende Eintragungsgründe:

- § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO: Nichtabgabe der Vermögensauskunft
- § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO: Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen
- § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 3 AO: Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen
- § 26 InsO: Abweisung mangels Masse
- § 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 296 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 297 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 297a InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- § 303 InsO: Widerruf der Restschuldbefreiung
- §§ 296, 297 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung
- §§ 296, 297a InsO: Versagung der Restschuldbefreiung

Fragen zu Kosten und Zahlungsarten

Was kostet die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis?

Es ist zwischen der kostenfreien und der kostenpflichtigen Auskunft zu unterscheiden.
Die Selbstauskunft ist für den Eigengebrauch vorgesehen und daher kostenfrei erhältlich.
Die Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten, z.B. bei Ämtern oder Behörden, mit Ausnahme der Selbstauskunft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung ist hingegen kostenpflichtig. Ebenso sind alle Auskünfte, die zu anderen Personen/Firmen eingeholt werden, kostenpflichtig.
Die Kosten betragen für jede Abfrage gesondert derzeit 4,50 Euro.

Welche Zahlungsarten stehen zur Verfügung?

Die Zahlung der anfallenden Gebühren kann per Kreditkarte (Mastercard oder VISA) oder Giropay erfolgen. Um Giropay nutzen zu können, benötigen Sie einen Zugang zum Onlinebanking Ihrer Bank.

Wie bekomme ich eine zahlungspflichtige Auskunft, wenn ich nicht über die vorgesehenen Zahlungsarten verfüge?

Sollten Sie nicht über die vorgegebenen Zahlungsarten verfügen, kann nach gesonderter Beantragung in Ausnahmefällen die Umstellung der Registrierdaten auf „Rechnungsempfänger“ erfolgen. Als Ausnahme, die zur Zahlung durch Rechnung berechtigen kann, kommt beispielsweise in Betracht:

- Beim Antragsteller handelt es sich um eine Behörde, eine Institution oder einen professionellen Einsichtnehmer, wie z.B. einem Kreditinstitut oder einer Rechtsanwaltskanzlei.
- Die Nutzung des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder erfolgt intensiv und entsprechend regelmäßig.

Die Zahlungsart Rechnung ist gesondert zu beantragen. Das erforderliche Formular kann über die E-Mail-Adresse service@vollstreckungsportal.de angefordert werden. Zuständig für die Bewilligung ist die Servicestelle des Vollstreckungsportals beim Amtsgericht Hagen.

Wie erfolgt die Abrechnung der Gebühren bei Rechnungsempfängern?

Zu Beginn eines jeden Monats erhalten Sie per E-Mail an die in der Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse einen Gebührennachweis über die im Vormonat getätigten Abrufe im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder. In dem Gebührennachweis werden alle Abrufe im Rechnungszeitraum unter Angabe des genauen Zeitpunktes des jeweiligen Abrufes aufgeführt. Sofern bei den Abrufen eigene Aktenzeichen angegeben wurden, werden diese ebenfalls angegeben. Nähere Informationen zur Suche oder zu den abgerufenen Datensätzen werden nicht aufgeführt. Dieser Gebührennachweis dient Ihnen lediglich als Information und stellt daher keine Rechnung dar.
Innerhalb der folgenden zwei Wochen erhalten Sie dann die Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz Nordrhein-Westfalen über den zu entrichtenden Gesamtbetrag. Einzelne Abrufe sind in der Rechnung nicht mehr aufgeführt. Es wird daher empfohlen, den Gebührennachweis bis zum Erhalt der Rechnung aufzubewahren, um eine Zuordnung der Gebühren zu gewährleisten.
Sollte Ihnen der Gebührennachweis nicht mehr vorliegen, kann dieser bei der Servicestelle des Vollstreckungsportals (E-Mail: service@vollstreckungsportal.de) erneut angefordert werden.


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